Fachbereich Notarielle Vorsorgemaßnahmen
Der gesundheitliche Notfall sollte in rechtlicher Hinsicht niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge rechtlich nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.
Notfallvorsorge
Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere und vor allem fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden.
Der Notar bereitet für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. Sie gewährleisten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch umgesetzt werden. Notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.
Im wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:
- Generalvollmacht
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Möglichkeiten zur Vorsorge
Ihr Notar berät gerne über die Möglichkeiten zur Vorsorge. In einem persönlichen Gespräch lässt sich besprechen, ob und welche Vollmachten und andere Anordnungen sinnvoll sein können. Der Notar empfiehlt dabei gegebenenfalls auch zusätzliche Regelungen.
Sind minderjährige Kinder vorhanden, so sind etwa Maßnahmen zur Sicherung von deren Unterbringung bei von den Eltern bestimmten Personen und die Bestellung einer Betreuungsperson bzw. eines Ersatzvormundes anzuraten.
Wird ein Unternehmen betrieben, ist zu prüfen, ob die Weiterführung des Unternehmens rechtlich hinreichend gesichert ist. Es sind getrennte Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine für das Unternehmen erteilte Vollmacht gilt nicht notwendig im privaten Bereich und umgekehrt. Gerade auch hier sollten Sie den Rat Ihres Notars einholen.