Neckarsteinacher Str. 8, 69434 Hirschhorn

Erbe und Schenkung

In der Bundesrepublik Deutschland stehen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten erhebliche Vermögenswerte zur Vererbung an.

Der Gesetzgeber sieht für den Übergang dieser Vermögenswerte die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor.

Gesetzeslage

Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob der Nachlass aus einem Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Sparbuch, Wertpapierdepots, Unternehmen u.s.w. besteht. Das Erbrecht hängt auch nicht davon ab, ob der Erblasser zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis oder keinen Kontakt hatte.

Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob die Erben auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen. Es versteht sich von selbst, dass steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Erbfolge meistens nicht optimal ausgenutzt werden. Die Liste ließe sich problemlos weiterführen.

Das Gesetz gibt aber auch die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die so genannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.

Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedene Art und Weisen erfolgen. Zum einen ist dies eine Vermögensnachfolge durch Erbfolge , d.h. mit Tod des Erblassers, zum anderen ist dies die vorweggenommene Erbfolge, d.h. zu Lebzeiten des Übertragenen. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, so dass keiner der angesprochenen Wege pauschal bewertet werden kann. 

Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament am vorteilhaftesten. Für die ‚richtige‘ Regelung sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten. Ohne Beratung ist dies vielfach nicht möglich.

Notare

Notarinnen und Notare, deren „tägliches Brot“ die Beschäftigung mit diesen Fragen ist, können in einem Gespräch mit den Betroffenen die für sie individuell richtige Lösung finden und diese rechtssicher umsetzen. Dabei bietet ein notarielles Testament gegenüber einem handschriftlichen Testament oftmals auch kostenmäßige Vorteile.

Seit 2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden überdies in dem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Die Bundesnotarkammer sorgt als Registerbehörde dafür, dass die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann. Dadurch wird in besonderem Maße sichergestellt, dass der notariell festgelegte letzte Wille auch Geltung erlangt

1. Nachlass regeln: Testament oder Erbvertrag

Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen kommt dann mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers, also mit dem Erbfall. So sind Eheleute häufig der Auffassung, dass das gemeinsame Haus nach dem Tode einer oder eines von ihnen der überlebenden Person alleine gehört. Ihnen ist nicht bekannt, dass regelmäßig auch andere Personen Miterbinnen und Miterben werden und damit auch am Haus der Eheleute beteiligt werden. Dies können die eigenen Kinder oder sogar entfernte Verwandte sein.

Den ggf. unliebsamen „Überraschungen“ einer gesetzlichen Erbfolge lässt sich vorbeugen. Denn das Erbrecht erlaubt jeder Person, für ihren oder seinen Todesfall eine Regelung über das eigene Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden, das Testament kann notariell beurkundet werden.

Immer wenn die Rechtslage abweichend von der gesetzlichen Erbfolge gestaltet werden soll, sind Notarinnen und Notare die ersten Ansprechpersonen. Notarielle Begleitung ist auch dann sinnvoll, wenn die notarielle Beurkundung – wie etwa bei einem Testament – nicht zwingend erforderlich ist.

Nachfolgend ein paar Beispiele für Situationen, in denen notarielle Beratung und Beurkundung besonders sinnvoll sind:

  • Sofern kinderlose Ehepaarevermeiden wollen, dass im Todesfall Teile des Nachlasses auf die Eltern der Erblasserin oder des Erblassers oder deren Geschwister übergehen, ist die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages notwendig.
  • Auch für Paare, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaftleben und sich gegenseitig für den Fall des Todes der Partnerin oder des Partners absichern wollen, ist die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages unerlässlich. Denn unverheiratete Partnerinnen und Partner haben kein gesetzliches Erbrecht.
  • Besondere rechtliche Gestaltungen sind auch dann erforderlich, wenn Geschiedenezwar ihre Kinder als Erben einsetzen möchten, gleichzeitig aber verhindern möchten, dass ihr Nachlass über die Kinder mittelbar auf die geschiedene Ehegattin oder den geschiedenen Ehegatten übergehen kann.
  • Ebenso ist notarielle Beratung sehr sinnvoll, wenn geistig oder körperlich beeinträchtigte Angehörige erbrechtlich begünstigt werden sollen, ohne dass der Sozialversicherungsträger darauf vollen Zugriff erhält.

2. Vorteile eines notariellen Testaments oder Erbvertrags

Ein Testament kann zwar auch als eigenhändiges Schriftstück errichtet werden. Der Gang zur Notarin oder zum Notar ist jedoch nicht nur verhältnismäßig günstig, er spart im Ergebnis sogar Kosten, weil der nach dem Sterbefall sonst erforderliche teurere Erbschein durch eine notarielle Urkunde regelmäßig ersetzt wird.

Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich die Erblasserin oder der Erblasser oft nicht bewusst ist.

  • Im Falle eines eigenhändigen Testaments ergeben sich nach dem Tode häufig erhebliche Schwierigkeiten, zu ermitteln, was Erblasserin oder Erblasser als letzten Willen wirklich gewollt haben. Oftmals ist dieser letzte Wille nicht eindeutig formuliert, denn das „Juristendeutsch“ ist ihnen in der Regel unbekannt. Dies führt in zahlreichen Fällen auch innerhalb von Familien zum Streit zwischen den Erbinnen und Erben, der durch klare und präzise Formulierung vermieden werden kann.
  • Weiterhin hat das eigenhändige Testament den Nachteil, dass keine rechtliche Beratung erfolgt. Eine solche Beratung ist allerdings dringend zu empfehlen, da viele rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten rechtsunkundigen Erblasserinnen und Erblassern unbekannt sind. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen ist eine qualifizierte Beratung – auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht – dringend anzuraten.
  • Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments bzw. des notariellen Erbvertrages besteht darin, dass die letztwillige Verfügung in diesen Fällen in amtliche Verwahrung vom Amtsgericht bzw. Notarin oder Notar genommen wird und damit sichergestellt ist, dass die Verfügungen der Erblasserin oder des Erblassers nach dem Tode ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  • Notarielle Testamente und Erbverträge werden auch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert, sodass diese im Todesfall leicht aufzufinden sind.

Aufgrund der bei eigenhändigen Testamenten erfahrungsgemäß bestehenden Schwierigkeiten ist es empfehlenswert, Rechtsberatung durch eine Notarin oder einen Notar in Anspruch zu nehmen. Sie werden den Willen der testierenden Person ermitteln und die von ihr gewünschten Verfügungen in die richtige rechtliche Form umsetzen. Hierbei gilt der Grundsatz „Beratung inklusive“. Das bedeutet, dass in den Kosten für die Beurkundung bereits die Beratung enthalten ist.

3. Vorweggenommene Erbfolge

Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an die Ehepartnerin oder den Ehepartner oder an Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge. Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Notarinnen und Notare sind hierbei fachkundige Helfer.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass der oder dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung der Veräußerin oder des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
  • Pflichtteilsansprüche der Erwerberin oder des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

 

Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an die übergebende Person, Einräumung von Nießbrauchsrechten, Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Eine Notarin oder ein Notar werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.